Erwägungsgrund 8 32006L0077
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten ist keine Änderung der derzeitigen Höchstwerte für Hexachlorcyclohexan und Endrin notwendig.
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens und der vorliegenden Überwachungsdaten ist keine Änderung der derzeitigen Höchstwerte für Hexachlorcyclohexan und Endrin notwendig.