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Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre Tochterverwaltungsgesellschaften oder -wertpapierfirmen angemessene Unabhängigkeitsbedingungen erfüllen. Zur Gewährleistung der vollen Transparenz sollte der jeweils zuständigen Behörde ex ante eine Erklärung übermittelt werden. Deshalb ist es wichtig, dass in der Mitteilung die zuständige Behörde genannt wird, die die Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaften unter den Bedingungen überwacht, die in der der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im Rahmen dieser Richtlinie zugelassen sind oder nicht, sofern sie im letzteren Fall im Rahmen der nationalen Vorschriften überwacht werden.
Damit deutlich gemacht wird, wer innerhalb der Gemeinschaft tatsächlich eine bedeutende Beteiligung in Form von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten an einem…
Für die Zwecke der Ausnahme von der Zusammenrechnung der Beteiligungen, so wie sie in Artikel 12 Absätze 4 und 5 jeweils erster Unterabsatz der Richtlinie…
Die Zulassung von Anteilen zum Handel an einem geregelten Markt, die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausgegeben werden, sollte…
Nach der Richtlinie 2009/65/EG müssen Verwaltungsgesellschaften ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten…
Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung begründen, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen…
Die Vorschriften dieser Richtlinie über die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden umfassen auch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.