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Um zu klären, ob ein Drittlandemittent die gleichwertigen Anforderungen wie die der Richtlinie 2004/109/EG Artikel 4 Absatz 3 erfüllt oder nicht, muss unbedingt die Konsistenz mit der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung sichergestellt werden, insbesondere was die Punkte betreffend die historischen Finanzinformationen angeht, die in den Prospekt aufzunehmen sind.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG muss die Kommission einen Mechanismus für die Feststellung der Gleichwertigkeit von gemäß jener Richtlinie…
Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden hohe Anforderungen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen festgeschrieben. Die reine Verfügbarkeit von…
Die Gleichwertigkeit sollte dann als gegeben angesehen werden, wenn die allgemeinen Offenlegungsvorschriften von Drittländern den Anwendern eine verständliche…
Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet…
Im Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel auf einem geregelten Markt, so wie es in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18…
Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kunden ein Exemplar eines Prospekts, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.