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Was die Gleichwertigkeit der Unabhängigkeitsanforderungen angeht, sollte ein Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft oder einer Wertpapierfirma, die in einem Drittland registriert ist, von der Ausnahme gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder 5 der Richtlinie 2004/109/EG profitieren können, und zwar unabhängig davon, ob eine Zulassung gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlandes für die beaufsichtigte Verwaltungsgesellschaft oder Wertpapierfirma für die Ausübung der Verwaltungstätigkeiten oder der Portfolioverwaltungsdienstleistungen erforderlich ist oder nicht, sofern bestimmte Unabhängigkeitsbedingungen erfüllt sind.
Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG oder eine Zulassung im Hinblick auf die…
Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die lediglich zur Erbringung von in Abschnitt A Nummern 4 und 5 des Anhangs…
Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Unabhängigkeitsbedingungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 4 und Absatz 5 der Richtlinie…
Von den Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierfirmen, die an der individuellen Portfolioverwaltung beteiligt sind, einzuhaltende Unabhängigkeitsanforderungen…
Die Ausnahme von der Verpflichtung, bedeutende Beteiligungen zu aggregieren, sollte lediglich für Muttergesellschaften gelten, die nachweisen können, dass ihre…
Die organisatorischen Anforderungen und Zulassungsvoraussetzungen für Wertpapierfirmen sollten in Form eines Vorschriftenkatalogs festgelegt werden, der die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.