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Eine in jeder Hinsicht transparente Ausführung der Market-Maker-Tätigkeiten ist von ganz besonderer Bedeutung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde sollte der Market Maker in der Lage sein, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Emittenten ausgeführten Tätigkeiten und insbesondere die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden.
„Market Maker“ ist eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des…
Damit die jeweils zuständige Behörde die Einhaltung der Ausnahme für Market Maker hinsichtlich der Meldung von Informationen über bedeutende Beteiligungen…
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 24 der Richtlinie 2004/109/EG und für den Fall, dass der Market Maker von der Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 5 dieser…
Damit bestimmte Marktteilnehmer nicht unnötig belastet werden und geklärt wird, wer tatsächlich einen Einfluss auf einen Emittenten ausübt, besteht für Market…
hinsichtlich der jeweiligen Finanzinstrumente, hinsichtlich derer die Market-Making-Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll:
Die Öffentlichkeit sollte über Änderungen bedeutender Beteiligungen an Emittenten unterrichtet werden, deren Aktien an einem in der Gemeinschaft gelegenen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.