Erwägungsgrund 6 32007L0014
Um von der Ausnahme der Mitteilung bedeutender Beteiligungen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG im Falle von Aktien profitieren zu können, die lediglich zum Zwecke des Clearing und der Abwicklung erworben wurden, sollte die Höchstdauer des „kurzen Abwicklungszyklus“ so kurz wie möglich gehalten werden.