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Die Richtlinie 85/611/EWG enthält Kriterien für die Definition von OGAW, die Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden. Bei OGAW, die diese Kriterien erfüllen, gelten flexiblere Regelungen für die zulässige Emittentenkonzentration. Daher müssen ein eindeutiges Verständnis dieser Kriterien entwickelt und ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Dies bedeutet, dass näher erläutert werden muss, wann ein OGAW als indexnachbildender OGAW betrachtet werden kann, um mehr Sicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen die für indexnachbildende OGAW vorgesehene günstigere Behandlung gewährt werden kann.
Die Bezugnahme in Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 85/611/EWG auf die Nachbildung eines Aktien- oder Schuldtitelindex ist als Bezugnahme auf die Nachbildung…
Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie 85/611/EWG zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Auffassung darüber zu verhelfen, welche…
Einige Portfolioverwaltungsmethoden für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Aktien oder Schuldtitel investieren, basieren auf der…
Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte auf OGAW des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in…
Besonders dringender Klärungsbedarf besteht bei Indexderivaten. Derzeit werden vielerlei Finanzindizes als Basiswerte für Derivate herangezogen. Zusammensetzung…
Die Richtlinie 85/611/EWG enthält im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, die für die Anlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.