§ 7 Abs. 1 NRW-29847Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten Nordrhein-Westfalen (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG NRW) 1
Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten…
Art. 14a 32010R1089VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2010 DER KOMMISSION vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten
Die Mitgliedstaaten stellen die Metadaten der aufrufbaren Geodatendienste spätestens am 10. Dezember 2015 im Einklang mit den Anforderungen von Anhang V bereit.
§ 7 Abs. 1 SGDIGSaarländisches Geodateninfrastrukturgesetz (SGDIG)[1] Vom 1. Juli 2009
Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 bereit stellen, haben die zugehörigen…
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 SächsGDIGSächsisches Geodateninfrastrukturgesetz
Übereinstimmung der Geodaten mit den Vorgaben aus den Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG,
Art. 7 Abs. 3 32018R0255VERORDNUNG (EU) 2018/255 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens drei Monate nach Übermittlung der vorgeprüften Mikrodaten.