Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörden, welche Geodaten und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von § 4 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 bereit stellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereit zu stellen, sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Schlüsselwörter,
Klassifizierung,
geografischer Standort,
Qualitätsmerkmale,
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde und
Bedingungen für den Zugang einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe, die Nutzung sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.
Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netzdiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
Bedingungen für den Zugang und die Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen,
Qualitätsmerkmale,
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständige Behörde.