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Diese Richtlinie sollte für Geodaten gelten, die bei Behörden vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, sowie für Geodaten, die von Behörden in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte diese Richtlinie aber auch für Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen Personen, die keine Behörden sind, vorhanden sind, vorausgesetzt, dass diese natürlichen oder juristischen Personen einen entsprechenden Antrag stellen.
Abweichend von Absatz 1 gilt diese Richtlinie nur dann für Geodatensätze, die bei einer auf der untersten Verwaltungsebene eines Mitgliedstaats tätigen Behörde…
Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche…
Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und…
Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Da es für das…
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.