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Bei der Herstellung von in Artikel 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anhang II erster Teil aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen verwendet werden.
Bei der Herstellung der auf die in Absatz 1 genannten Zellglasfolien aufzubringenden Beschichtung dürfen nur die in den Anhängen II bis VI der Richtlinie 2002/72/EG aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter Einhaltung der dort genannten Beschränkungen verwendet werden.
Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 2 Buchstabe c aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der Artikel 2, 7 und 8 der Richtlinie 2002/72/EG erfüllen.
Bei der Herstellung der in Artikel 2 Buchstaben a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anhang II aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen unter…
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur…
Bei der Herstellung aller Arten von Zellglasfolien, einschließlich mit Kunststoff beschichteter Zellglasfolien, sollten nur zugelassene Stoffe verwendet werden.
Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,…
Die Festlegung einer Liste der für die Verwendung zugelassenen Stoffe mit Grenzwerten für die Einsatzmengen reicht im Fall der Zellglasfolien grundsätzlich aus,…
Polyamid-Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.