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Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolie, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, muss auf allen Vermarktungsstufen, außer im Einzelhandel, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beigefügt sein.
Absatz 1 gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolie, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eindeutig dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Sind besondere Verwendungsbedingungen zu beachten, so ist das Erzeugnis oder der Gegenstand aus Zellglasfolie entsprechend zu kennzeichnen.
Bei der gewerbsmäßigen Verwendung von Zellglasfolien für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sollten…
Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,…
Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 2 Buchstabe c aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der…
Im Fall von mit Kunststoff beschichteten Zellglasfolien besteht die mit Lebensmitteln in Berührung kommende Schicht aus einem Material, das Materialien und…
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Erklärung beigefügt ist,…
Die auf die Zellglasfolien anzuwendenden Bestimmungen sollten speziell auf die Art der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Schicht abgestimmt sein.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.