Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.
Diese Richtlinie gilt für Zellglasfolien im Sinne der in Anhang I enthaltenen Beschreibung, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen und die
entweder für sich allein ein Fertigerzeugnis bilden oder
Teil eines weitere Materialien enthaltenden Fertigerzeugnisses sind.
Diese Richtlinie gilt nicht für Kunstdärme aus Zellglas.
Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
Um das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gesetzte Ziel im Fall der Zellglasfolien zu erreichen, war das geeignete Instrument eine…
Unbeschadet von Absatz 1 müssen Materialien und Gegenstände, die aus in Artikel 2 Buchstabe c aufgeführten Zellglasfolien hergestellt sind, die Bestimmungen der…
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Produkte.
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.