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Diese Richtlinie gilt für Masthühner. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind jedoch a) Betriebe mit weniger als 500 Hühnern; b) Betriebe, die ausschließlich Zuchthühnerbestände halten; c) Brütereien; d) Hühner in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung gemäß Anhang IV Buchstaben b, c, d und e der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch ; e) Hühner aus ökologischer Haltung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel .
Die Richtlinie gilt für Mastbestände in Betrieben, die sowohl Zuchtbestände als auch Mastbestände haben. Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu erlassen. Die Hauptverantwortung für den Tierschutz liegt beim Eigentümer oder Halter der Tiere.
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