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Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die das Eigentum an dem Hühnerhaltungsbetrieb hat; b) „Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder von Gesetzes wegen vorübergehend oder dauerhaft für die Hühner zuständig oder verantwortlich ist; c) „Zuständige Behörden“ die zuständigen Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ; d) „Amtlicher Tierarzt“ einen amtlichen Tierarzt gemäß Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EU) (EU) 2017/625 ; e) „Huhn“ ein zur Fleischerzeugung gemästetes Tier der Art Gallus gallus; f) „Betrieb“ eine Produktionsstätte, in der Hühner gehalten werden; g) „Stall“ ein Betriebsgebäude, in dem ein Hühnerbestand gehalten wird; h) „Nutzfläche“ ein den Hühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich; i) „Besatzdichte“ das Gesamtlebendgewicht der sich in einem Stall gleichzeitig befindenden Hühner je Quadratmeter Nutzfläche; j) „Bestand“ eine in einem Stall eines Betriebes untergebrachte und sich dort gleichzeitig befindende Gruppe von Hühnern; k) „tägliche Mortalitätsrate“ die Zahl der am selben Tag in einem Stall verendeten sowie der aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Hühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Stall befindenden Hühner, multipliziert mit 100; l) „kumulative tägliche Mortalitätsrate“ die Summe der täglichen Mortalitätsraten.
Die Definition des Begriffs „Nutzfläche“ gemäß Absatz 1 Buchstabe h kann in Bezug auf nicht eingestreute Bereiche nach dem Verfahren des Artikels 11 entsprechend den Ergebnissen eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Auswirkungen nicht eingestreuter Bereiche auf die Haltung von Hühnern ergänzt werden.
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