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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I AUFLAGEN FÜR DIE BETRIEBE Neben den in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen gelten die folgenden Anforderungen: Tränkanlagen 1. Tränkanlagen sind so zu installieren und instand zu halten, dass die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist. Fütterung 2. Die Tiere müssen entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden, und die Fütterung darf frühestens 12 Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin abgesetzt werden. Einstreu 3. Alle Hühner müssen ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben. Lüftung und Heizung 4. Die Lüftung muss ausreichen, um Hitzestress zu vermeiden, und erforderlichenfalls mit Heizsystemen kombiniert werden, um überschüssige Feuchtigkeit abzuleiten. Lärm 5. Die Lärmbelastung ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Ventilatoren, Fütterungsapparate oder andere Ausrüstungen müssen so konzipiert, angeordnet, betrieben und instand gehalten werden, dass die Lärmbelastung so gering wie möglich gehalten wird. Licht 6. Alle Stallungen müssen während der Lichtstunden eine Lichtintensität von mindestens 20 Lux, auf Augenhöhe der Tiere gemessen, aufweisen, und mindestens 80 % der Nutzfläche muss ausgeleuchtet sein. Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität kann zulässig sein, soweit dies vom Tierarzt empfohlen wird. 7. Innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Einstallung der Hühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin muss ein 24-stündiges Lichtprogramm laufen, das insgesamt mindestens sechs Dunkelstunden mit mindestens einer ununterbrochenen vierstündigen Dunkelperiode, ausschließlich Dämmerlichtperioden, gewährleistet. Inspektion 8. Alle Hühner im Betrieb sind mindestens zweimal täglich zu inspizieren. Auf Symptome, die auf eine Minderung des Wohlergehens und/oder der Gesundheit der Tiere schließen lassen, ist besonders aufmerksam zu achten. 9. Hühner mit gravierenden Verletzungen oder mit deutlichen Anzeichen von Gesundheitsstörungen, z. B. mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Reinigung 10. Die Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Hühnern in Berührung kommen, sind nach jeder endgültigen Stallräumung, und bevor der Stall neu belegt wird, gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Nach der endgültigen Räumung eines Stalls ist sämtliche Einstreu zu entfernen, und der Stall ist mit sauberer Einstreu zu versehen. Aufbewahrung von Daten 11. Der Eigentümer oder Halter führt für jeden Stall seines Betriebs Buch über a) die Zahl der eingestallten Hühner; b) die Nutzfläche; c) Hybride oder Rasse der Hühner, soweit bekannt; d) die Zahl der verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des Grundes, und zwar bei jeder Kontrolle; e) die Zahl der Hühner, die im Bestand verbleiben, nachdem Hühner zum Zwecke des Verkaufs oder der Schlachtung entfernt wurden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde bei einer Kontrolle oder auf Verlangen vorzulegen. Chirurgische Eingriffe 12. Chirurgische Eingriffe an Hühnern, die nicht aus therapeutischen oder diagnostischen Gründen durchgeführt werden und die eine Beschädigung oder den Verlust eines empfindlichen Körperteils oder eine Veränderung der Knochenstruktur nach sich ziehen, sind verboten. Das Stutzen des Schnabels kann jedoch von den Mitgliedstaaten genehmigt werden, wenn alle anderen Maßnahmen zur Vermeidung von Federpicken oder Kannibalismus ausgeschöpft wurden. In diesen Fällen kann das Stutzen nur nach Konsultierung und auf Anraten eines Tierarztes vorgenommen werden, und der Eingriff ist von qualifizierten Personen an weniger als 10 Tage alten Hühnern vorzunehmen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten genehmigen, dass Tiere kastriert werden. Die Kastration darf nur unter tierärztlicher Überwachung und von Personen vorgenommen werden, die einen speziellen Lehrgang absolviert haben. ANHANG II AUFLAGEN BEI ERHÖHTER BESATZDICHTE Meldung und Bestandsbücher Es gelten die folgenden Anforderungen: 1. Eigentümer oder Halter, die beabsichtigen, die Besatzdichte ihres Bestands auf über 33 kg/m2 Lebendgewicht zu erhöhen, teilen dies der zuständigen Behörde mit. Sie geben die genaue Zahl an und melden der zuständigen Behörde jede Änderung der Besatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Bestands. Auf Verlangen der zuständigen Behörde wird diese Meldung von einem Dokument begleitet, in dem die Angaben in den Bestandsbüchern gemäß Nummer 2 zusammengefasst sind. 2. Die Eigentümer oder Halter führen und verwahren im Stall Bestandsbücher, die genaue Aufzeichnungen über die Produktionssysteme und insbesondere Angaben zu den technischen Daten über den Stall und seine Ausstattung enthalten, wie beispielsweise a) den Grundriss des Stalls, einschließlich der Abgrenzungen aller den Hühnern zugänglichen Flächen; b) Angaben über Lüftungs- und, soweit zutreffend, Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur; c) Angaben über Fütterungssysteme und Tränkanlagen sowie ihre Standorte; d) Angaben über Alarmanlagen und Sicherungssysteme, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen; e) Angaben über Bodentyp und die übliche Einstreu. Die Bestandsbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Aufzuzeichnen sind insbesondere die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage. Die Eigentümer oder Halter melden der zuständigen Behörde umgehend etwaige Änderungen des Stalls, der Stallausstattung oder der Betriebsabläufe, die sich voraussichtlich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken. Auflagen für die Betriebe — Kontrolle der Umweltparameter 3. Die Eigentümer oder Halter gewährleisten, dass jeder Stall mit einer Lüftungs- und erforderlichenfalls einer Heiz- und Kühlanlage ausgestattet ist, die so konzipiert und installiert ist und betrieben wird, dass a) die Ammoniakkonzentration (NH3) 20 ppm und die Kohlendioxidkonzentration (CO2) 3 000 ppm, jeweils auf Kopfhöhe der Tiere gemessen, nicht überschreiten; b) die Raumtemperatur bei einer Außentemperatur im Schatten von über 30 °C diesen Wert um nicht mehr als 3 °C überschreitet; c) die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Stalls bei einer Außentemperatur von unter 10 °C im Laufe von 48 Stunden 70 % nicht überschreitet. ANHANG III ÜBERWACHUNG UND FOLGEMASSNAHMEN IM SCHLACHTHOF (gemäß Artikel 3 Absatz 1) 1. Mortalität 1.1. Bei Besatzdichten von mehr als 33 kg/m2 enthalten die Begleitpapiere des Bestands Angaben über die tägliche Mortalitätsrate und die kumulative tägliche Mortalitätsrate, die vom Eigentümer oder vom Halter berechnet wird, und die Hybriden oder Rasse der Hühner. 1.2. Diese Daten und die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Stalls aufgezeichnet. Es wird geprüft, ob die Daten und die kumulative tägliche Mortalitätsrate plausibel sind, wobei die Zahl der geschlachteten Masthühner und die Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner berücksichtigt werden. 2. Fleischuntersuchung Im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 durchgeführten Kontrollen bewertet der amtliche Tierarzt die Ergebnisse der Fleischuntersuchung, um festzustellen, ob es in dem betreffenden Betrieb oder in dem betreffenden Stall des Ursprungsbetriebs weitere Anzeichen für unzulängliche Haltungsbedingungen gibt, wie z. B. von der Norm abweichende Werte von Kontaktdermatitis, Parasitosen oder Systemerkrankungen. 3. Mitteilung der Ergebnisse Wenn die Mortalitätsrate nach Nummer 1 und die Ergebnisse der Fleischuntersuchung nach Nummer 2 auf schlechte Tierschutzbedingungen schließen lassen, so teilt der amtliche Tierarzt dem Eigentümer oder Halter der Tiere und der zuständigen Behörde die Daten mit. Der Eigentümer oder der Halter der Tiere und die zuständige Behörde treffen daraufhin geeignete Maßnahmen. ANHANG IV SCHULUNG Die Lehrgänge nach Artikel 4 Absatz 2 behandeln zumindest die geltenden Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Hühnern und insbesondere folgende Aspekte: a) Anhänge I und II; b) physiologische Eigenschaften, insbesondere Fütterungs- und Trinkbedürfnisse, Verhaltensmerkmale und Stressbelastung; c) praktische Aspekte des sorgsamen Umgangs mit Hühnern sowie das Einfangen, Verladen und Befördern von Hühnern; d) Notbehandlung von Hühnern, Notschlachtung und Keulung; e) präventive Biosicherheitsmaßnahmen. ANHANG V KRITERIEN FÜR DIE ERHÖHUNG DER BESATZDICHTE (gemäß Artikel 3 Absatz 5) 1. Kriterien a) Die von der zuständigen Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre in dem Betrieb durchgeführte Überwachung ergab keinen Mangelzustand im Hinblick auf die Anforderungen dieser Richtlinie, und b) bei der Überwachung durch den Eigentümer oder Halter des Betriebs werden die in Artikel 8 genannten Leitlinien für gute betriebliche Praxis angewandt, und c) bei mindestens sieben aufeinander folgenden, nachfolgend geprüften Beständen des Stalls lag die kumulative tägliche Gesamtmortalitätsrate unter 1 % + 0,06 % multipliziert mit dem Schlachtalter des Bestands in Tagen. Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre von der zuständigen Behörde in dem Betrieb keine Überwachung durchgeführt, so ist mindestens eine Überwachung zur Überprüfung der Einhaltung der Auflage nach Buchstabe a durchzuführen. 2. Ausnahmefälle Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c kann die zuständige Behörde eine Erhöhung der Besatzdichte beschließen, wenn der Eigentümer oder Halter eine hinreichende Erklärung für die Ausnahmesituation, die eine Erhöhung der kumulativen täglichen Mortalitätsrate verursacht hat, geliefert oder nachgewiesen hat, dass sich die Ursachen seinem Einfluss entziehen.
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