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Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Halter, die natürliche Personen sind, für ihre Aufgaben angemessen geschult wurden und dass entsprechende Lehrgänge zur Verfügung stehen.
Die Lehrgänge gemäß Absatz 1 behandeln in erster Linie Tierschutzfragen und insbesondere die Aspekte gemäß Anhang IV.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Verfahren zur Kontrolle und Genehmigung von Lehrgängen festgelegt wird. Die Halter der Hühner erhalten eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie einen solchen Lehrgang absolviert haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.
Die Mitgliedstaaten können vor dem 30. Juni 2010 erworbene Berufserfahrung als einer Teilnahme an Lehrgängen gleichwertig anerkennen; in diesem Falle bestätigen sie dies in einer entsprechenden Bescheinigung.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auch für die Eigentümer gelten.
Der Eigentümer oder Halter gewährleistet, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Hühner angestellten oder beschäftigten Personen in Tierschutzfragen, einschließlich der in Betrieben gängigen Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.
Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten…
Die Unternehmer stellen sicher, dass mindestens eine Tierpflegekraft des Betriebs die Schulungen gemäß Artikel 22 absolviert hat, wobei es sich bei dieser…
sicherzustellen, dass für das Personal, das die Tötung oder damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführt, Schulungen angeboten werden;
über für die Tätigkeit des betreffenden Betriebs angemessen geschultes Personal verfügen;
Die Mitgliedstaaten legen den Unternehmern und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe nahe, die in Artikel 11 genannten angemessenen Kenntnisse über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.