§ 39 Abs. 4 FPackVVerordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertigpackungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23 gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für jede…
§ 29 Abs. 2 Nr. 4 FPackVVerordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26 oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34 Absatz 3 erfüllt.
§ 31 Nr. 1 FPackVVerordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
§ 30 Abs. 1 Nr. 3 FPackVVerordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
die Nennfüllmenge die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt.
§ 22 Abs. 2 FPackVVerordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit Werden mehrere einzelne Fertigpackungen, die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 von…