Erwägungsgrund 35 32007L0066
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.