Erwägungsgrund 7 32007L0066
Zu diesen einschlägigen Informationen zählen insbesondere — in zusammengefasster Form — die einschlägigen Gründe, die in Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG und in Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehen sind. Da die Dauer der Stillhaltefrist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist, ist es ferner wichtig, dass die betroffenen Bieter und Bewerber über die tatsächliche Frist informiert werden, innerhalb deren sie ein Nachprüfungsverfahren anstrengen können.