Erwägungsgrund 2 32007L0075
Die MwSt.-Ausnahmeregelungen, die in der Richtlinie 2006/112/EG im Einklang mit der Beitrittsakte von 2003 vorgesehen sind und die eine bessere Anpassung der Wirtschaft bestimmter neuer Mitgliedstaaten an den Binnenmarkt ermöglichen sollen, laufen zu einem festen Datum aus, das in Kürze erreicht ist.