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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Matrix“ bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota;
„Biota-Taxon“ bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang „Unterstamm“, „Klasse“ oder ihrem entsprechenden Rang;
Der Ausdruck „Verschmutzungsindikator“ bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist.
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