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Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse , der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen , der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse , der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.
Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 2008/1/EG und in…
Da Quecksilber in Batterien in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie…
Damit die in dieser Richtlinie festgelegten Umweltziele erreicht werden können, wird das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren, die…
Einige der in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle enthaltenen Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen sollten…
Die Zielwerte der vorliegenden Richtlinie sind insbesondere nicht als Umweltqualitätsnormen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 96/61/EG zu…
Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.