Art. 22 32000L0060
Folgende Rechtsakte werden sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:
Folgende Rechtsakte werden 13 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben:
Für die Richtlinie 76/464/EWG gelten folgende Übergangsbestimmungen:
Die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie festgelegte Liste prioritärer Stoffe ersetzt die in der Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Juni 1982 enthaltene Liste der prioritären Stoffe;
für die Zwecke des Artikels 7 der Richtlinie 76/464/EWG können die Mitgliedstaaten die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Grundsätze für die Feststellung von Verschmutzungsproblemen und der sie verursachenden Stoffe, die Festlegung von Qualitätsnormen und die Verabschiedung von Maßnahmen anwenden.
Die Umweltziele gemäß Artikel 4, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Umweltqualitätsnormen und die gemäß Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gelten als Umweltqualitätsnormen im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU.
Ist ein auf der Liste prioritärer Stoffe nach Artikel 16 stehender Stoff nicht in Anhang VIII dieser Richtlinie oder in Anhang III der Richtlinie 96/61/EG enthalten, so wird er darin aufgenommen.
Bei Oberflächenwasserkörpern müssen mit den Umweltzielen, die im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, als Mindestregelung Qualitätsnormen wirksam werden, die zumindest ebenso streng sind wie die zur Durchführung der Richtlinie 76/464/EWG erforderlichen Normen.