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Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden.
Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich…
Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden…
Nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere dessen Absatz 1 Buchstabe a, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen nach…
Gemäß den Artikeln 2 und 7 des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm…
Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnungen (EG) Nr.…
Um die Effizienz zu erhöhen und die Ressourcen sinnvoll zu nutzen, muss diese Richtlinie eng auf andere gewässerbezogene Rechtsvorschriften der Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.