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Seit der Annahme der Richtlinie 2000/60/EG sind gemäß Artikel 16 Absatz 6 jener Richtlinie zahlreiche Unionsrechtsakte verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehenden Unionsrechts. Sofern die in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele mittels der vorhandenen Instrumente wirksam erreicht werden können, sollten der Umsetzung und Überarbeitung dieser Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Maßnahmen gegeben werden. Die Aufnahme eines Stoffes in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erfolgt unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln .
Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne…
Die schrittweise Reduzierung der Verschmutzung durch prioritäre Stoffe und die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und…
In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Koordinierung (1) Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr.…
Es wurden weitere Stoffe identifiziert, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen, und gemäß den in Artikel 16…
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.