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Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen wie Emissionsbegrenzungen notwendig sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung berichten. Legt die Kommission Vorschläge für Emissionsbegrenzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG vor, sollte sie die geltenden Emissionsbegrenzungsanforderungen wie jene gemäß Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die jüngsten technischen Errungenschaften bei der Bekämpfung von Verunreinigungen berücksichtigen.
Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und…
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 25. Juni 2009 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Richtlinie vor. Um…
Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten…
Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Begrenzungen vor, um Folgendes zu erreichen: Die Kommission ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch…
Alle zwei Jahre und spätestens bis zum 30. September des auf den jeweiligen Zweijahreszeitraum folgenden Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.