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Die Richtlinie 1999/13/EG wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung „Zubereitung“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in ihrer Fassung vom 30. Dezember 2006 wird im gesamten Text durch die Bezeichnung „Gemisch“ ersetzt.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Ab dem 1. Dezember 2010 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
Ab dem 1. Juni 2015 erhält Absatz 6 folgende Fassung:
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Die Worte „der R-Satz R40 zugeordnet ist“ werden ersetzt durch „die R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind“.
Die Worte „dem R-Satz R40“ werden ersetzt durch „den R-Sätzen R40 oder R68“.
Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „die R-Sätze R40 oder R68“ ersetzt durch „die Gefahrenhinweise H341 oder H351“.
Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „den R-Sätzen R40 oder R68“ ersetzt durch „den Gefahrenhinweisen H341 oder H351“.
Ab dem 1. Juni 2015 wird in Absatz 9 das Wort „R-Sätze“ durch „Gefahrenhinweise“ ersetzt.
Absatz 13 wird wie folgt geändert:
Die Worte „mit R40, R60 oder R61“ werden durch „mit R40, R68, R60 oder R61“ ersetzt.
Ab dem 1. Juni 2015 werden die Worte „mit R40, R68, R60 oder R61“ durch „mit den Gefahrenhinweisen H341, H351, H360F oder H360D“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.