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Die Richtlinie 89/608/EWG wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung: „Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen Vorschriften zu gewährleisten“.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Diese Richtlinie legt die Voraussetzungen fest, unter denen die in den Mitgliedstaaten für die Kontrolle der tierärztlichen Vorschriften zuständigen Behörden mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.“
In Artikel 2 Nummer 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.
Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Bescheinigungen und Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon, die der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die sie sich gemäß Absatz 2 beschafft und die es der ersuchenden Behörde ermöglichen können, die Einhaltung der tierärztlichen Vorschriften nachzuprüfen“.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt ihr die ersuchte Behörde durch Übersendung insbesondere von Berichten oder anderen Schriftstücken bzw. beglaubigten Abschriften oder Auszügen davon alle ihr zur Verfügung stehenden oder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 von ihr beschafften sachdienlichen Auskünfte über tatsächlich festgestellte Vorgänge, die nach Ansicht der ersuchenden Behörde den tierärztlichen Vorschriften zuwiderlaufen.“
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Einleitung erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Einleitung erhält folgende Fassung: „Die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen im Ständigen Veterinärausschuss.“
Artikel 15 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG;
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.