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Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,
wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder
solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.
Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere
die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen;
technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.
Wird eine Abschiebung gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgeschoben, so können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.
Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet…
deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
Drittstaatsangehörige, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten und die Voraussetzungen für eine Einreise in einen Mitgliedstaat und/oder einen dortigen…
deren Abschiebung aus faktischen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde;
Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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