Erwägungsgrund 2 32016L0801
Diese Richtlinie sollte die in den Berichten über die Anwendung der Richtlinien 2004/114/EG und 2005/71/EG festgestellten Defizite beheben, mehr Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten und einen kohärenten Rechtsrahmen für verschiedene Gruppen von Drittstaatsangehörigen bieten, die in die Union einreisen. Die bestehenden Rechtsvorschriften für diese Gruppen sollten daher vereinfacht und in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die von dieser Richtlinie erfassten Gruppen unterscheiden sich zwar in mancher Hinsicht, doch haben sie auch Gemeinsamkeiten, die es ermöglichen, sie auf Unionsebene in einer Regelung zusammenzufassen.