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Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Schweine“: Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke; 2. „Eber“: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; 3. „Jungsauen“: geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf; 4. „Sauen“: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; 5. „säugende Sauen“: weibliche Schweine vom Beginn der perinatalen Phase bis zum Absetzen der Saugferkel; 6. „trockengestellte und trächtige Muttertiere“: Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zur perinatalen Phase; 7. „Saugferkel“: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen; 8. „Absatzferkel“: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; 9. „Mastschweine/Zuchtläufer“: Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken; 10. „Zuständige Behörden“: zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
Zuchtschweinen der unter Ziffer a und Ziffer b genannten Kategorien;
12TierartKategorie von TierenSchweinTiere der Art Sus scrofa f. domestica, die zur Schlachtung bestimmt sind, im Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung…
für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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