Erwägungsgrund 5 32008L0013
Die Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG hat zur Folge, dass nach dem 31. Dezember 2008 das in deren Anhang III dargestellte Übereinstimmungszeichen nicht mehr verwendet werden kann und dass die zu ihrer Umsetzung erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften ebenfalls aufgehoben werden müssen —