Erwägungsgrund 4 32008L0022
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2004/109/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um fachliche Aspekte einiger Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie zu klären, insbesondere die Höchstdauer des üblichen kurzen Abrechnungszyklus, den Kalender der Handelstage, die Umstände, unter denen eine Person von Erwerb oder Veräußerung der Stimmrechte Kenntnis erhalten sollte, und die Voraussetzungen, die Market Maker und Verwaltungsgesellschaften erfüllen müssen, um als unabhängig zu gelten; darüber hinaus soll technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen werden, um die Art der Abschlussprüfung zu präzisieren, die Mindestangaben für verkürzte Einzelabschlüsse festzulegen, die Verfahren für Mitteilung und Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen sowie die Verfahren für die Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten näher auszuführen und Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen und für die Einrichtung der zentralen Speicherungssysteme festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.