Erwägungsgrund 6 32008L0028
Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, einschließlich der Einführung von Durchführungsmaßnahmen in der Übergangszeit, gegebenenfalls einschließlich Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG durch Ergänzung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.