Erwägungsgrund 5 32008L0032
Da die Kommission durch die Entscheidung 2005/646/EG ein Verzeichnis der Orte erstellt hat, die das in Anhang V Randnummer 1.4.1 der Richtlinie 2000/60/EG genannte Interkalibrierungsnetz bilden sollen, sollten die Bezugnahmen auf abgelaufene Fristen gestrichen werden.