Art. 14 32008L0043
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors folgende Auflagen erfüllen: Für die Zwecke gemäß Buchstabe d bewahrt das Unternehmen für Explosivstoffe, die vor dem in Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum hergestellt wurden, Unterlagen auf, die den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.
sie führen ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Explosivstoffs, des Unternehmens oder der Person, dem/der er übergeben wurde;
sie verzeichnen den Standort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist, bis er an ein anderes Unternehmen übergeben oder benutzt wird;
sie überprüfen ihr Datenerfassungsverfahren in regelmäßigen Abständen, um seine Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen;
sie bewahren die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnungen während des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Zeitraums auf und pflegen den Datenbestand;
sie schützen die erfassten Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen;
sie stellen den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Explosivstoffe während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung;
sie stellen den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktdaten einer Person zur Verfügung, die die in Buchstabe f genannten Auskünfte außerhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.