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Die geltende Definition für „entzündliche Bestandteile“ ist nicht ausreichend, um in jedem Fall ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere, weil zwar einige aus Aerosolpackungen versprühte Inhaltsstoffe nicht als „entzündlich“ gemäß den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe definiert sind, sich aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen der Aerosolpackung trotzdem entzünden können. Zudem sind in den aktuellen Kriterien für Entzündlichkeit lediglich chemische Stoffe und Zubereitungen enthalten, während besondere physikalische Bedingungen eines Aerosolsprays oder spezielle Verwendungsbedingungen nicht angemessen berücksichtigt werden.
Stoffe im Anwendungsbereich von Artikel 1 der Richtlinie 67/548/EWG, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der genannten Richtlinie erfüllen…
Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als…
Um ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu erzielen und die spezifischen Merkmale von Aerosolpackungen zu berücksichtigen, sollten die neuen Kriterien für die…
Ein Mitgliedstaat hat eine Schutzklausel gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/324/EWG geltend gemacht. Die im Rahmen der Schutzklausel ergriffene Maßnahme ist…
Technische Fortschritte und Innovationen haben dazu geführt, dass immer mehr Aerosolpackungen mit einem komplexen technischen Aufbau und mit anderen…
Im Sinne dieser Verordnung ist unter Aerosolpackung jeder nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff zu verstehen, einschließlich des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.