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Durch die Klassifizierungskriterien im Anhang von Richtlinie 75/324/EWG werden Aerosolpackungen in „nicht entzündlich“, „entzündlich“ und „hoch entzündlich“ unterteilt. Wird eine Aerosolpackung als „entzündlich“ oder „hoch entzündlich“ eingestuft, so muss sie das Flammensymbol und die Sicherheitsratschläge S2 und S16 tragen, die in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe enthalten sind.
Die geltende Definition für „entzündliche Bestandteile“ ist nicht ausreichend, um in jedem Fall ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Dies gilt…
Enthält eine Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs, gilt die Aerosolpackung jedoch nicht als…
Um ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu erzielen und die spezifischen Merkmale von Aerosolpackungen zu berücksichtigen, sollten die neuen Kriterien für die…
Die Richtlinie 75/324/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Einleitung erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert: A. Teil 1 wird wie folgt geändert: 1. Folgende Nummer 1.3.6 wird eingefügt: „1.3.6. Stoffe…
Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.