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Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.
Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Artikel 11, 12, 13 und 17 sowie Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch auf am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende unbefristete Kreditverträge angewendet werden.
Diese Richtlinie gilt nicht für vor dem 21. März 2016 bereits bestehende Kreditverträge. Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea findet keine Anwendung…
In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea findet keine Anwendung auf vor dem 1. Juli 2018…
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d, e und f, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 für einen…
die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Kreditverträge, die nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für vor dem 1. Januar 2022 geschlossene Verträge.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.