Erwägungsgrund 43 32014L0017
Damit sichergestellt ist, dass das ESIS-Merkblatt dem Verbraucher alle einschlägigen Informationen bietet, die er für eine fundierte Entscheidung benötigt, sollte der Kreditgeber beim Ausfüllen des ESIS-Merkblatts die in dieser Richtlinie dargelegten Hinweise beachten. Die Mitgliedstaaten sollten die Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts auf der Grundlage der in dieser Richtlinie dargelegten Hinweise erweitern oder näher erläutern können. Zum Beispiel sollten die Mitgliedstaaten die Informationen näher erläutern können, die zur Beschreibung der „Art des Sollzinssatzes“ gegeben werden müssen, um den Besonderheiten der nationalen Produkte und Märkte Rechnung zu tragen. Diese näheren Erläuterungen dürfen jedoch weder im Widerspruch zu den in dieser Richtlinie enthaltenen Hinweisen stehen noch eine Änderung des Wortlauts des Musters für das ESIS-Merkblatt bewirken, das der Kreditgeber unverändert verwenden sollte. Die Mitgliedstaaten sollten ferner zusätzliche Warnungen zu Kreditverträgen angeben können, die an ihre nationalen Märkte und Verfahren angepasst sind, sofern diese Warnungen nicht bereits ausdrücklich im ESIS-Merkblatt enthalten sind. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass der Kreditgeber durch die im ESIS-Merkblatt bereitgestellten Informationen gebunden ist, sofern er beschließt, den Kredit zu gewähren.