Erwägungsgrund 24 32019L0771
Im Interesse eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen dem Erfordernis der Rechtssicherheit und einer angemessenen Flexibilität der Rechtsvorschriften sollte der Verweis in dieser Richtlinie darauf, was eine Person erwarten kann bzw. was von einer Person erwartet werden kann, als Verweis darauf verstanden werden, was „vernünftigerweise“ erwartet werden darf. Der Standard für „Vernünftigkeit“ bzw. „Angemessenheit“ sollte objektiv unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks des Vertrags, der Umstände des Einzelfalls und der Gebräuche und Gepflogenheiten der Vertragsparteien bestimmt werden.