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Die Anhänge III, IV und V können unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Meeresstrategien nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.
Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren a) können methodische Standards für die Anwendung der Anhänge I, III, IV und V festgelegt werden; b) können technische Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, festgelegt werden.
Die Kommission kann zur Anpassung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach…
Die Kommission kann den Anhang unter Berücksichtigung der Überarbeitungs- und Aktualisierungsfristen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt…
Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I und V an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich sind, werden erlassen. Diese Maßnahmen…
Zur Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele erlässt die…
Die Änderungen, die erforderlich sind, um die Anhänge I bis VI an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem in Artikel 9…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.