Art. 35 32010L0035
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
Die Kommission kann zur Anpassung der Anhänge der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen; sie berücksichtigt dabei insbesondere die Änderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG. Für die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 36, 37 und 38 festgelegten Verfahren.