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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I Qualitative Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands (gemäß Artikel 3 Nummer 5, Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 24) 1. Die biologische Vielfalt wird erhalten. Die Qualität und das Vorkommen von Lebensräumen sowie die Verbreitung und Häufigkeit der Arten entsprechen den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen. 2. Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor. 3. Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt. 4. Alle bekannten Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere weisen eine normale Häufigkeit und Vielfalt auf und sind auf einem Niveau, das den langfristigen Bestand der Art sowie die Beibehaltung ihrer vollen Reproduktionskapazität gewährleistet. 5. Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund. 6. Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren. 7. Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme. 8. Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung. 9. Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Gemeinschaftsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen. 10. Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt. 11. Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt. Zur Festlegung der Merkmale eines guten Umweltzustands in einer Meeresregion oder -unterregion gemäß Artikel 9 Absatz 1 prüfen die Mitgliedstaaten alle in diesem Anhang genannten qualitativen Deskriptoren, um diejenigen Deskriptoren zu ermitteln, die für die Beschreibung des guten Umweltzustands für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu verwenden sind. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines oder mehrerer dieser Deskriptoren nicht angebracht ist, so gibt er der Kommission im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 2 eine Begründung. ANHANG II Zuständige Stellen (im Sinne von Artikel 7 Absatz 1) 1. Name und Anschrift der zuständigen Stelle(n): offizielle(r) Name/Anschrift der benannten zuständigen Stelle(n). 2. Rechtlicher Status der zuständigen Stelle(n): kurze Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Stelle(n). 3. Zuständigkeiten: kurze Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle(n) sowie ihrer Rolle in Bezug auf die betreffenden Meeresgewässer. 4. Mitglieder: Wenn die zuständige Stelle die Tätigkeiten anderer zuständiger Stellen koordiniert, ist eine Liste dieser anderen Stellen sowie eine Übersicht über die zu Koordinierungszwecken etablierten institutionellen Beziehungen vorzulegen. 5. Regionale oder unterregionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Meeresgewässer in der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen. ANHANG III Indikative Liste der für Meeresgewässer relevanten Ökosystembestandteile, anthropogenen Belastungen und menschlichen Aktivitäten (im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24) Tabelle 1 Struktur, Funktionen und Prozesse von Meeresökosystemen von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 9 und 11 Komponente Ökosystem-bestandteile Mögliche Parameter und Merkmale (Anmerkung 1) Relevante qualitative Deskriptoren gemäß Anhang I (Anmerkungen 2 und 3) Arten Artengruppen (Anmerkung 4) von Seevögeln, marinen Säugetieren, Reptilien, Fischen und Kopffüßern in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion Räumliche und zeitliche Veränderungen, je Art oder Population: — Verbreitung, Abundanz und/oder Biomasse — Größen-, Alters- und Geschlechtsstruktur — Fekundität, Überlebens und Mortalitäts-/Verletzungsraten — Verhalten, einschließlich Bewegung und Migration — Lebensraum der Art (Größe, Eignung) Artenzusammensetzung der Gruppe
; (3) Biotoptypen Biotopklassen der Wassersäule (pelagisch) und des Meeresbodens (benthisch) (Anmerkung 5) oder andere Biotoptypen, einschließlich der zugehörigen biologischen Gemeinschaften, in der gesamten Meeresregion oder -unterregion Je Biotoptyp: — Verbreitung und Ausdehnung (und ggf. Volumen) des Biotoptypen — Artenzusammensetzung, Abundanz und/oder Biomasse (räumliche und zeitliche Veränderungen) — Größen- und Altersstruktur der Arten (soweit relevant) — physikalische, hydrologische und chemische Merkmale Zusätzlich für pelagische Biotoptypen: — Chlorophyll a-Konzentration — Planktonblüten — Häufigkeit und räumliche Ausdehnung
; (6) Ökosysteme, einschließlich Nahrungs-netze Struktur, Funktionen und Prozesse der Ökosysteme, einschließlich: — physikalische und hydrologische Merkmale — chemische Merkmale — biologische Merkmale — Funktionen und Prozesse Räumliche und zeitliche Veränderungen: — Temperatur und Eis — Hydrologie (Wellen- und Strömungsregime; Auftrieb, Vermischung, Verweildauer, Süßwasserzufluss; Meeresspiegel) — Bathymetrie — Trübung (Schwebstoff-/Sedimentfrachten), Lichtdurchlässigkeit, Schall — Substrat und Morphologie des Meeresbodens — Salinität, Nährstoffe (N, P), organischer Kohlenstoff, gelöste Gase (pCO2, O2) und pH-Wert — Interaktion zwischen Biotopen und Arten von Seevögeln, marinen Säugetieren, Reptilien, Fischen und Kopffüßern — pelagisch-benthische Struktur — Produktivität
; (4) Anmerkungen zu Tabelle 1 Anmerkung 1: Dies ist eine indikative Liste relevanter Parameter und Merkmale für Arten, Biotope und Ökosysteme, die von den Belastungen gemäß Tabelle 2 dieses Anhangs betroffen und für die die gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Kriterien relevant sind. Die für die Überwachung und Bewertung relevanten Parameter und Merkmale sollen gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie, einschließlich jenen der Artikel 8 bis 11 der Richtlinie, festgelegt werden. Anmerkung 2: Die Ziffern in dieser Spalte entsprechen den jeweiligen Nummern in Anhang I. Anmerkung 3: Tabelle 1 enthält nur die zustandsbezogenen qualitativen Deskriptoren (1), (3), (4) und (6), für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Kriterien festgelegt wurden. Alle anderen in Anhang I genannten — belastungsbezogenen — qualitativen Deskriptoren können für alle Komponenten relevant sein. Anmerkung 4: Diese Artengruppen werden in Teil II des Anhangs des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU näher präzisiert (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts). Anmerkung 5: Die Biotopklassen werden in Teil II des Anhangs des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission näher präzisiert. Tabelle 2 Anthropogen verursachte Belastungen, Nutzungen und menschliche Aktivitäten in der Meeresumwelt oder mit Auswirkungen auf diese 2a) Anthropogen verursachte Belastungen der Meeresumwelt von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die Artikel 9, 10 und 11 Komponente Belastung (Anmerkung 1) Mögliche Parameter Relevante qualitative Deskriptoren gemäß Anhang I (Anmerkungen 2 und 3) Biologisch Eintrag oder Ausbreitung nicht heimischer Arten Intensität und räumliche/zeit-lichen Schwankung der Belastung der Meeresumwelt und, soweit relevant, an der Quelle Zur Bewertung der Umweltaus-wirkungen der Belastung, relevante Ökosystem-elemente und -parameter aus Tabelle 1 auswählen
Eintrag mikrobieller Pathogene Eintrag genetisch veränderter Arten und Umsiedlung heimischer Arten Verlust oder Veränderung natürlicher biologischer Gemeinschaften infolge von Ackerbau und Tierhaltung Störung von Arten (z. B. an Brut-, Rast- und Futterplätzen) durch menschliche Präsenz Entnahme oder Mortalität/Verletzung wildlebender Arten (durch kommerzielle Fischerei, Freizeitfischerei und andere Aktivitäten)
Physikalisch Physikalische Störung des Meeresbodens (vorübergehend oder reversibel)
; (7) Physikalischer Verlust (infolge ständiger Veränderung des Substrats oder der Morphologie des Meeresbodens und der Entnahme von Meeresbodensubstrat) Änderungen der hydrologischen Bedingungen Stoffe, Abfälle und Energie Eintrag von Nährstoffen — aus diffusen Quellen, aus Punktquellen, über die Luft
Eintrag organischer Materie — aus diffusen Quellen und Punktquellen Eintrag anderer Stoffe (z. B. synthetische Stoffe, nicht synthetische Stoffe, Radionuklide) — aus diffusen Quellen, aus Punktquellen, über die Luft, durch akute Verschmutzungsereignisse
; (9) Eintrag von Abfällen (Festabfälle, einschließlich Mikroabfälle)
Eintrag von anthropogen verursachtem Schall (Impulsschall, Dauerschall)
Eintrag anderer Formen von Energie (einschließlich elektromagnetischer Felder, Licht und Wärme) Eintrag von Wasser — aus Punktquellen (z. B. Sole) 2b) Nutzungen und menschliche Aktivitäten in der Meeresumwelt oder mit Auswirkungen auf diese von besonderer Relevanz für Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c (für Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c sind nur die mit Stern (*) gekennzeichneten Tätigkeiten relevant) und für Artikel 10 und 13 Komponente Aktivität Physikalische Umstrukturierung von Flüssen, Küstenstreifen oder Meeresboden (Wasserwirtschaft) Landgewinnung Kanalisierung und andere Änderungen von Wasserläufen Küsten- und Hochwasserschutz* Offshore-Strukturen (ausgenommen Strukturen für die Erdöl-/Erdgas-/EE-Gewinnung)* Umstrukturierung der Meeresbodenmorphologie, einschließlich Ausbaggern und Ablagern von Materialien* Entnahme nichtlebender Ressourcen Abbau von Mineralien (Felsgestein, Metallerze, Kies, Sand, Schill) * Gewinnung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Infrastruktur* Gewinnung von Salz Entnahme von Wasser * Energieerzeugung Erzeugung erneuerbarer Energie (Wind-, Wellen- und Gezeitenenergie), einschließlich Infrastruktur* Erzeugung nicht erneuerbarer Energie Stromübertragung und Kommunikation (Kabelverlegung)* Entnahme lebender Ressourcen Fang oder Ernte von Fischen und Schalentieren (gewerbliche/Freizeitfischerei) * Verarbeitung von Fischen und Schalentieren* Ernten von Meerespflanzen* Jagen und Sammeln zu anderen Zwecken* Kultivierung lebender Ressourcen Aquakultur — Marikultur, einschließlich Infrastruktur* Aquakultur — Süßwasserkultur Landwirtschaft Forstwirtschaft Verkehr Verkehrsinfrastruktur* Verkehr — Seeverkehr* Verkehr — Luftverkehr* Verkehr — Landverkehr* Städtische und industrielle Nutzungen Städtische Nutzungen Industrielle Nutzungen Abfallbehandlung und -entsorgung* Tourismus und Freizeit Tourismus- und Freizeitinfrastruktur* Tourismus- und Freizeitaktivitäten* Sicherheit/Verteidigung Militärische Aktivitäten (vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 2) Bildung und Forschung Forschungs-, Erhebungs- und Bildungsaktivitäten* Anmerkungen zu Tabelle 2 Anmerkung 1: Die Bewertung von Belastungen soll den Umfang der Belastung der Meeresumwelt und gegebenenfalls den Umfang des Eintrags (aus Quellen an Land oder aus der Luft) in die Meeresumwelt umfassen. Anmerkung 2: Die Ziffern in dieser Spalte entsprechend den jeweiligen Nummern in Anhang I. Anmerkung 3: Tabelle 2a enthält nur die belastungsbezogenen qualitativen Deskriptoren (2), (3), (5), (6), (7), (8), (9), (10) und (11), für die gemäß Artikel 9 Absatz 3 Kriterien festgelegt wurden. Alle anderen in Anhang I genannten zustandsbezogenen qualitativen Deskriptoren können für jede Komponente relevant sein. ANHANG IV Indikative Liste von Merkmalen, die bei der Festlegung von Umweltzielen berücksichtigt werden müssen (im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 24) 1. Angemessene Abdeckung der Elemente, die die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen. 2. Notwendigkeit, a) anhand der Definition des guten Umweltzustands Ziele festzulegen, die den gewünschten Gegebenheiten entsprechen, b) messbare Ziele und entsprechende Indikatoren festzulegen, die eine Überwachung und Bewertung ermöglichen, und c) operative Ziele festzulegen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele beziehen. 3. Beschreibung des zu erreichenden bzw. zu erhaltenden Umweltzustands und Umschreibung dieses Umweltzustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die die Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen. 4. Kohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte. 5. Darstellung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen. 6. Formulierung der Ziele, einschließlich möglicher Zwischenziele, mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung. 7. Beschreibung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen. 8. Gegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten). 9. Gebührende Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Belange bei der Festlegung der Ziele. 10. Prüfung der Umweltziele, der zugehörigen Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen. 11. Vereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkommen verpflichtet haben; hierbei werden diejenigen Ziele zugrunde gelegt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion die größte Relevanz besitzen. 12. Nach Zusammenstellung der Gesamtheit von Einzelzielen und Indikatoren sind diese unter dem Blickwinkel der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangt. ANHANG V Überwachungsprogramme (im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24) In diesem Zusammenhang ist Folgendes erforderlich: 1. Übermittlung von Informationen für eine Bewertung des Umweltzustands sowie zur Abschätzung der noch verbleibenden Aufgaben und der bereits erzielten Fortschritte im Hinblick auf den guten Umweltzustand, der anhand von Anhang III und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Kriterien und methodischen Standards definiert worden ist. 2. Gewinnung von Informationen, anhand deren sich geeignete Indikatoren für die Umweltziele im Sinne von Artikel 10 festlegen lassen. 3. Gewinnung von Informationen, anhand deren sich die Folgen der Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 abschätzen lassen. 4. Bestimmung der Ursache der Veränderungen und der möglichen Abhilfemaßnahmen, die zur Wiederherstellung des guten Umweltzustands ergriffen werden müssten, falls Abweichungen vom gewünschten Zustand festgestellt worden sind. 5. Angaben über chemische Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmten Arten aus Handelsfischereigebieten. 6. Prüfung, ob die Abhilfemaßnahmen zu den gewünschten Veränderungen und nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen führen. 7. Bereitstellung aggregierter Informationen über eine ganze Meeresregion oder -unterregion im Sinne von Artikel 4. 8. Vergleichbarkeit der Ansätze und Verfahren für die Bewertung innerhalb der Meeresregionen und/oder -unterregionen und zwischen ihnen. 9. Entwicklung technischer Spezifikationen und standardisierter Überwachungsverfahren auf Gemeinschaftsebene, damit ein Vergleich der Informationen möglich ist. 10. Gewährleistung größtmöglicher Vereinbarkeit mit bestehenden Programmen auf regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel einer optimalen Kohärenz zwischen diesen Programmen und zur Vermeidung von Doppelarbeit, wobei diejenigen Überwachungsleitlinien zugrunde gelegt werden, die für die betreffende Meeresregion oder -unterregion die größte Relevanz besitzen. 11. Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Bewertung der wichtigsten Veränderungen der Umweltbedingungen sowie bei Bedarf Aufnahme neuer und sich abzeichnender Fragestellungen. 12. Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Behandlung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen Elemente, einschließlich ihrer natürlichen Variabilität, sowie Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele, wofür gegebenenfalls die festgelegten Indikatoren und deren Grenz- bzw. Zielreferenzpunkte heranzuziehen sind. ANHANG VI Maßnahmenprogramme (im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 24) 1. Einwirkungssteuerung: Managementmaßnahmen, die den zulässigen Umfang einer menschlichen Tätigkeit beeinflussen. 2. Ergebnissteuerung: Managementmaßnahmen, die das zulässige Ausmaß der Störung einer Komponente des Ökosystems beeinflussen. 3. Steuerung der räumlichen und zeitlichen Verteilung: Managementmaßnahmen, die beeinflussen, wo und wann eine Tätigkeit erfolgen darf. 4. Managementkoordinierungsmaßnahmen: Instrumente, mit denen sichergestellt wird, dass die Managementmaßnahmen koordiniert werden. 5. Maßnahmen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Meeresverunreinigungen, sofern möglich. 6. Wirtschaftliche Anreize: Managementmaßnahmen, die dazu führen, dass diejenigen, die die Meeresökosysteme nutzen, ein wirtschaftliches Interesse daran haben, durch ihr Handeln zur Erreichung des Ziels des guten Umweltzustands beizutragen. 7. Mittel zur Schadensbegrenzung und Sanierung: Managementinstrumente zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten zur Wiederherstellung geschädigter Komponenten von Meeresökosystemen. 8. Kommunikation, Einbeziehung der Interessengruppen und Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit.
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