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Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion außer Acht zu lassen. Meeresstrategien sollten zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen führen, die geeignet sind, einen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch nicht abverlangt werden, spezifische Maßnahmen zu treffen, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gefahren für die Meeresumwelt unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, sofern die Entscheidung, keine Maßnahmen einzuleiten, ordnungsgemäß begründet wird.
Die Mitgliedstaaten sollten sodann Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung…
Die Mitgliedstaaten erstellen alle Elemente der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Meeresstrategien und setzen diese um, sind aber — mit Ausnahme der in Artikel 8…
Da die im Rahmen von Meeresstrategien durchgeführten Maßnahmenprogramme nur dann Wirksamkeit entfalten können, wenn sie auf der Grundlage fundierter Kenntnisse…
Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von…
Jeder Mitgliedstaat entwickelt für jede betreffende Meeresregion oder -unterregion eine Meeresstrategie für seine Meeresgewässer, die mit dem in Absatz 2…
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in ihren Meeresgewässern in jeder betroffenen Meeresregion bzw. -unterregion den gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.