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In diesem Zusammenhang sind zwei Sonderfälle zu berücksichtigen. Der erste Sonderfall betrifft Situationen, in denen ein Mitgliedstaat seine Umweltziele aus einem der folgenden Gründe nicht erreichen kann: Maßnahmen oder Untätigkeit, für die er nicht verantwortlich ist; natürliche Ursachen oder höhere Gewalt; Maßnahmen, die er selbst aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen stärker ins Gewicht fallen, getroffen hat; natürliche Bedingungen, die eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht zulassen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte begründen, warum er einen derartigen Sonderfall als gegeben ansieht, das betreffende Gebiet ausweisen und angemessene Ad-hoc-Maßnahmen ergreifen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion oder -unterregion abzuschwächen.
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele…
Der zweite Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer, gegebenenfalls…
Diese Flexibilität für Sonderfälle sollte jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfällen sollte deshalb die…
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Es ist jedoch…
Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluss, dass sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der…
Geht aus den Überwachungsdaten oder sonstigen Daten hervor, dass die gemäß Artikel 4 für den Wasserkörper festgelegten Ziele voraussichtlich nicht erreicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.