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Der zweite Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer, gegebenenfalls sogar auf die gesamte betreffende Meeresregion oder -unterregion, hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen in Zusammenhang steht. In einem solchen Fall sollte dafür gesorgt werden, dass die Kommission bei der Mitteilung der Maßnahmenprogramme hierüber informiert wird und dass — sofern ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist — geeignete Empfehlungen gegenüber der Kommission und dem Rat ausgesprochen werden.
In diesem Zusammenhang sind zwei Sonderfälle zu berücksichtigen. Der erste Sonderfall betrifft Situationen, in denen ein Mitgliedstaat seine Umweltziele aus…
Diese Flexibilität für Sonderfälle sollte jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfällen sollte deshalb die…
Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene…
Wenn verschiedene Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so…
Wenn mehrere Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch…
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.