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Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Es ist jedoch einzuräumen, dass möglicherweise bis 2020 nicht in allen Meeresgewässern ein in jeder Hinsicht guter Umweltzustand erreicht oder erhalten werden kann. Daher sind aus Gründen der Billigkeit und Durchführbarkeit Vorkehrungen für Fälle zu treffen, in denen Mitgliedstaaten die festgelegten Umweltziele nicht vollständig erreichen bzw. einen guten Umweltzustand nicht erreichen oder erhalten können.
Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020…
Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die…
Ausgehend von diesen Analysen sollten die Mitgliedstaaten für ihre Meeresgewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte für die…
Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele…
In diesem Zusammenhang sind zwei Sonderfälle zu berücksichtigen. Der erste Sonderfall betrifft Situationen, in denen ein Mitgliedstaat seine Umweltziele aus…
Der betreffende Mitgliedstaat gelangt zu dem Schluss, dass sich vernünftiger Einschätzung nach nicht alle erforderlichen Verbesserungen des Zustands der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.