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Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, Maßnahmen bezüglich der künftigen Anpassung der Qualitätsnormen an den technischen Fortschritt oder die Marktentwicklungen sowie an standardisierte Bedingungen für die unabhängige Leistungskontrolle durch externe Stellen zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen und eine Ergänzung der Richtlinie 97/67/EG auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
Die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Kriterien und methodische Standards festzulegen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden sollen, und…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, allgemeine Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der gemeinsamen Grundstandards durch…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Bestimmungen und Anhänge anzupassen sowie Regelungen, Grundsätze, Leitlinien und spezifische Anwendungsbedingungen…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, technische Spezifikationen und standardisierte Verfahren festzulegen und bestimmte Anhänge anzupassen. Da es sich…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Richtlinie zu ändern, um relevante spätere Änderungen von Übereinkommen, internationalen Codes…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Richtlinie 2002/59/EG zu ändern, um relevante spätere Änderungen von internationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.